Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet „Bauschutt- und Recyclinganlage“
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bauschutt- und Recyclinganlage“, Gemeinde Ziertheim
3. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bauschutt- und Recyclinganlage“
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Der Gemeinderat der Gemeinde Ziertheim hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Sondergebiet „Bauschutt- und Recyclinganlage“ mit integriertem Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen. Das ausgewiesene Sondergebiet soll Einrichtungen erlauben, die zur Sortierung, Aufbereitung und Wiederverwendung von Bau- und Abbruchmaterialen dienen.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1001, 1002, 1003, 1004, 1005, 1006, 1007, 1016/1 und 1068/2 der Gemarkung Dattenhausen und weist eine Gesamtfläche von ca. 3,4 ha aus.
Die Flächen des Geltungsbereiches werden entsprechend der Nutzung als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Bauschutt- und Recyclinganlage“ ausgewiesen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Ziertheim hat in der Sitzung den vom Ingenieurbüro HPC AG, Harburg gefertigten Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bauschutt- und Recyclinganlage“ mit Stand vom 11.12.2025 gebilligt.
Parallel zur Aufstellung des oben genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt auch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Teiländerung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ziertheim für den o.g. Geltungsbereich. Den Änderungsbeschluss hat der Gemeinderat Ziertheim ebenfalls in seiner Sitzung am 11.12.2025 gefasst.
Da der Geltungsbereich derzeit als Fläche für Abgrabungen ausgewiesen ist, kann das geplante Vorhaben nicht aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt werden. Durch die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes soll in Anlehnung an die Planungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Bauschutt- und Recyclinganlage“ ausgewiesen werden.
Die Verwaltung wurde in der Sitzung am 11.12.2025 vom Gemeinderat beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung (PDF-Dokument, 8,88 MB, 16.01.2026) und der Bebauungsplanvorentwurf (PDF-Dokument, 6,66 MB, 16.01.2026) in der Fassung vom 11.12.2025 mit Begründung gleichen Datums liegt in der Zeit vom 12.01.2026 bis 18.02.2026 zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verwaltungsgemeinschaft Wittislingen, Marienplatz 6, 89426 Wittislingen zur Einsichtnahme aus. Parallel dazu besteht auch online die Möglichkeit zur Einsichtnahme.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Wittislingen abgegeben werden. Die Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen schließt die Übermittlung von Stellungnahmen per E-Mail an die Adresse bauleitplanung-harburg(@)hpc.ag ein.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. Die Skizze stellt die ungefähre Lage des Geltungsbereichs dar und dient zur allgemeinen Information.
